=> Verfahren - Auswahl

Bau eines Wildgeheges

EINLEITUNG

Wenn Sie Dam-, Rot-, Sika- oder Muffelwild als Nutztiere halten möchten, müssen Sie Bau und Standort des Wildgeheges bei dem örtlich zuständigen Landratsamt beziehungsweise der Stadtverwaltung anzeigen.

Für Gehege im Wald gibt es eigene Vorschriften.

ZUSTAENDIG

die unteren Verwaltungsbehörden

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

VORAUSSETZUNG

Sie müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

Das Gehege muss

  • für mindestens fünf erwachsene Tiere ausgelegt sein,
  • mindestens einen Hektar, bei Rotwildgehegen mindestens zwei Hektar, bei Mischgehegen mindestens drei Hektar groß sein,
  • mit einem Zaun umgegeben sein, der für Damwild mindestens 1,80 Meter, für Rotwild mindestens zwei Meter hoch ist,
  • über ein Absperrgehege verfügen, damit einzelne Tiere für kurze Zeit von der Herde getrennt werden können,
  • für Kälber die Möglichkeit bieten, sich in den ersten Lebenswochen zu verstecken (sogenannte "Kälberschlupfe").

Außerdem muss ein Gehege ausgestattet sein mit

  • Sicht- und Witterungsschutz,
  • ausreichend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen für alle Tiere,
  • einer Fangeinrichtung,
  • einer Suhle (bei Rotwildhaltung) und
  • entsprechendem Bodenbelag für einen artgemäßen Klauenabrieb.

Bei optimalen Bedingungen können Sie bis zu zehn erwachsene Tiere mit Nachzucht (bei Rotwild fünf erwachsene Tiere mit Nachzucht) auf einem Hektar halten.

ABLAUF

Sie müssen die nutztierartige Haltung von Wild der zuständigen Stelle anzeigen.

Die Anzeige muss folgende Angaben erhalten:

  • Art, Zahl und Geschlecht der Tiere
  • die für die Tierhaltung verantwortliche Person
  • Sachkunde der verantwortlichen Person
  • Gehegegröße und -ausgestaltung

Eine naturschutzrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.

FRIST

Sie müssen die nutztierartige Haltung von Wild innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Tierhaltung anzeigen.

RECHTSGRUNDLAGE